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Regeste

Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG, Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000; Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren.
Art. 123 Abs. 2 EPÜ 2000 erlaubt eine Änderung der Patentanmeldung während des Anmeldeverfahrens nur im Rahmen dessen, was der Fachmann der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens - objektiv und bezogen auf den Anmeldetag - unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (E. 2.1 und 2.2). Kriterien, nach denen sich die Zulässigkeit des Streichens von Elementen aus Listen mit mehreren alternativen Ausführungsformen oder Merkmalen beurteilt (E. 3.1-3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 123 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ 2000, Art. 26 Abs. 1 lit. c PatG