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Regeste

Urkundenfälschung: Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 StGB.
Die Reiseberichte, die ein Angestellter zuhanden seines Arbeitgebers erstellt, sind ihrem Inhalte nach keine Urkunden.
- Sie sind es hingegen insofern, als sie festhalten, welche Erklärung der Angestellte im Augenblick der Erstellung der Berichte abgibt.
- - Insoweit können sie Gegenstand einer Verfälschung sein.
- - Ebenso können sie Urkundenfälschungen darstellen, obschon sie inbezug auf den Aussteller der Wahrheit entsprechen, wenn sie der Angestellte nachträglich erstellt, um sie als Abschriften oder Doppel der Berichte, die er angeblich dem Arbeitgeber übergab, im Prozess zu verwenden.

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 StGB