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Regeste

Art. 4 BV.
1. Eine Änderung der Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht willkürlich (Erw. 1).
2. Anspruch einer Prozesspartei auf Stellungnahme zu einer Frage tatsächlicher Natur, die zweifelhaft und für die Entscheidung der Streitsache erheblich ist (Erw. 2).

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Artikel: Art. 4 BV