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Regeste

Art. 85 Abs. 2 ZG, Art. 251 und 110 Ziff. 5 StGB.
1. Idealkonkurrenz zwischen den durch Falschbeurkundung der Warenmenge verletzten Strafbestimmungen des Zollgesetzes und Art. 251 StGB (Erw. 1).
2. Der Verkäufer, der in einer für die Einfuhrbehörden bestimmten Rechnung zu niedrige Mengenangaben macht, begeht eine Falschbeurkundung (Erw. 2 lit. a).
3. Die Eintragung falscher Gewichte im Frachtbrief, in der Zolldeklaration und im Pflanzenschutzzeugnis begründet keine Falschbeurkundung (Erw. 2 lit. b-d).

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Referenzen

Artikel: Art. 251 und 110 Ziff. 5 StGB, Art. 85 Abs. 2 ZG