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Regeste

Bedingte Entlassung. Art. 38 StGB.
1. Gewährt eine Behörde die bedingte Entlassung nur, wenn sie überzeugt ist, dass der Verurteilte sich in der Freiheit wohlverhalten wird, verlangt sie zuviel. Es genügt, dass vernünftigerweise eine günstige Prognose gestellt werden kann (Erw. 1 b).
2. Der Art der Straftat, die zur Verurteilung führte, kommt bei der Anwendung des Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB keine Bedeutung zu (Erw. 1c).

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Referenzen

Artikel: Art. 38 StGB, Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB