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Regeste

Art. 217 StGB, Art. 156 ZGB.
Die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten ist am Erfüllungsort zu verfolgen. Dieser Ort befindet sich für die vom Richter nach Art. 156 Abs. 2 ZGB bestimmten Unterhaltsbeiträge am Wohnsitz des Kindes (Erw. 1).
Art. 25 ZGB.
Die Vorschrift, dass bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde haben, gilt auch im Strafrecht (Erw. 1).
Nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes.
Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 lit. d OG stellt einen triftigen Grund zur nachträglichen Änderung des von den Kantonen vereinbarten Gerichtsstandes dar (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 217 StGB, Art. 156 ZGB, Art. 156 Abs. 2 ZGB, Art. 25 ZGB mehr...