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Regeste

Art. 140 Ziff. 1 StGB.
Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1).
Art. 142 StGB.
Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 142 StGB