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Urteilskopf

100 III 33


10. Auszug aus dem Entscheid vom 16. April 1974 i.S. Novima AG.

Regeste

Kostenvorschuss zur Sicherstellung des Entgelts des Sachwalters im Stundungsverfahren.
Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die Nachlassbehörde in ihrem Entscheid über die Nachlassstundung den Schuldner für die Kosten des Sachwalters vorschusspflichtig erklärt und der Sachwalter gestützt darauf einen Kostenvorschuss einfordert.

Sachverhalt ab Seite 34

BGE 100 III 33 S. 34
Im Nachlassverfahren über die Novima AG forderte der Sachwalter die Schuldnerin mit Schreiben vom 24. Dezember 1973 auf, ihm bis zum 4. Januar 1974 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1000.-- zu überweisen. Hiegegen führte die Schuldnerin am 7. Januar 1974 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 1974 ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schuldnerin an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Sodann macht die Rekurrentin geltend, der SachWalter dürfe den Kostenvorschuss nicht selbst einverlangen, sondern er müsse mit seinem Kostenvorschussbegehren an die Nachlassbehörde gelangen; es sei dann deren Sache, die Nachlasspetentin zur Leistung des Vorschusses zu veranlassen.
Das bei der Nachlassstundung anzuwendende Verfahren wird vom kantonalen Recht geregelt, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen eingreifen (BGE 95 I 163; FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., II, S. 314; FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl., S. 85, 397; JAEGER, N. 4 zu Art. 23 SchKG). Die Kantone sind insbesondere berechtigt, das Honorar des Sachwalters sicherstellen zu lassen (FRITZSCHE, a.a.O.; JAEGER, N. 5 zu Art. 295 SchKG; CORADI, Der Sachwalter im gerichtlichen Nachlassverfahren
BGE 100 III 33 S. 35
nach Art. 293 ff. SchKG, Diss. Zürich 1973 S. 98). Es muss daher auch ihnen überlassen sein, die für die Festsetzung des vom Schuldner zu leistenden Vorschusses zuständige Behörde zu bezeichnen. Wohl ist es gemäss Art. 61 Abs. 1 des Gebührentarifs zum SchKG vom 7. Juli 1971 Sache der Nachlassbehörde, das Entgelt des Sachwalters festzusetzen, wobei die Weiterziehung an eine obere kantonale Nachlassbehörde vorbehalten bleibt. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch nicht ableiten, der Nachlassbehörde obliege von Bundesrechts wegen auch die Festsetzung des vom Schuldner zu leistenden Kostenvorschusses. Denn der Entscheid über die Höhe des Vorschusses präjudiziert denjenigen über die Höhe des Honorars nicht. Es verstösst jedenfalls nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Nachlassbehörde, wie im vorliegenden Fall, in ihrem Entscheid über die Nachlassstundung den Schuldner "für die weiteren Kosten des Sachwalters" vorschusspflichtig erklärt und der Sachwalter gestützt darauf einen Kostenvorschuss einfordert. Ob allenfalls eine Verletzung kantonalen Rechts vorliege, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG). Der Rekurs ist daher abzuweisen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 95 I 163

Artikel: Art. 23 SchKG, Art. 295 SchKG, Art. 293 ff. SchKG, Art. 81 OG