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Regeste

Art. 128 und 129 Abs. 1 lit. b OG. Befugnis des Eidg. Versicherungsgerichts zur Überprüfung von Schiedsgerichtsentscheiden nach Art. 25 KUVG über die Anwendung kantonaler Rahmentarife (Art. 22bis KUVG) im Einzelfall (Erw. 1).
Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a KUVG. Bedeutung der Tarifposition "Konsultation" im Rahmen des bundesrechtlichen Begriffs der "ärztlichen Behandlung" (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 128 und 129 Abs. 1 lit. b OG, Art. 25 KUVG, Art. 22bis KUVG