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Regeste

Auslieferung; Art. 12 und 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957.
Umfang der Bedingung von Art. 12 § 2 lit. b und c des Übereinkommens, wonach im Auslieferungsbegehren die zeitlichen und örtlichen Umstände der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, sowie deren rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben sind (E. 3).
Begriff der politischen Straftat und der Straftat überwiegend politischer Natur. Wer in einem nicht revolutionären Klima terroristische Taten verübt, die geeignet sind unterschiedslos Personen zu treffen, die dem von ihm geführten politischen Kampfe fernstehen, kann sich nicht auf einen überwiegend politischen Charakter dieser Taten berufen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5).