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Regeste

Art. 124 Abs. 2 SchKG.
Zuständige Behörde, um im Falle des Arrestes den Verkauf von Gegenständen anzuordnen, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern.
Begriff der Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern.

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Referenzen

Artikel: Art. 124 Abs. 2 SchKG