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Regeste

1. Art. 22 StGB, vollendeter Versuch. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist auf die sog. Erfolgsdelikte im technischen Sinn beschränkt, weil nur bei ihnen der Erfolg nicht ohne weiteres schon mit der Vollendung der strafbaren Tätigkeit gegeben ist (Erw. 2).
2. Art. 187 Abs. 2 StGB, qualifizierte Notzucht.
a) Da Notzucht ein sog. reines Tätigkeitsdelikt ist, gibt es keinen vollendeten Versuch gemäss Art. 22 StGB (Erw. 2) (Praxisänderung).
b) Widerstandsunfähigkeit einer Frau, die, von drei Männern an Armen und Beinen gefesselt, ein Bein befreien kann (Erw. 1).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 22 StGB, Art. 187 Abs. 2 StGB