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Regeste

Enteignungsverfahren, Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Dahinfallen der Anschlussbeschwerde bei Rückzug der Hauptbeschwerde (E. 1 lit. a-c). Das Verbot der reformatio in pejus sive in melius gilt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Bestimmung auch bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Enteignungssachen (E. 1 lit. c).
Mit dem Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entfällt deren Rechtshängigkeit und damit die Möglichkeit des Bundesgerichts, Berichtigungen des Entscheides der Schätzungskommission vorzunehmen. Dieser unterliegt jedoch nach Art. 75 Enteignungsgesetz den gleichen Rechtsmitteln wie ein Urteil des Bundesgerichts (E. 2).