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Regeste

Postkontrolle im Konkurs; Art. 38 KOV.
Eine Postkontrolle ist im Konkurs nur anzuordnen, wenn die Umstände des einzelnen Falles diese Massnahme als zur Wahrung der Gläubigerinteressen unbedingt notwendig erscheinen lassen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 38 KOV