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Regeste

Art. 212 Abs. 1 StGB, Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder.
Die beanstandeten, in einem Schaufenster ausgestellten Fotos von Striptease-Tänzerinnen sind nicht geeignet, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen durch Überreizung oder Irreführung des Geschlechtsgefühls zu gefährden.

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Referenzen

Artikel: Art. 212 Abs. 1 StGB