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Regeste

Art. 251, Art. 335 Ziff. 2 StGB.
Kann eine zur Steuerhinterziehung verwendete gefälschte Urkunde objektiv auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen, wie das bei einer Quittung der Fall ist, so bleibt Art. 251 StGB anwendbar.

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Referenzen

Artikel: Art. 251, Art. 335 Ziff. 2 StGB