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Regeste

Jugendstrafrecht.
Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1 StGB lässt die Rückversetzung in eine Anstalt zu, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit strafbare Taten begeht.

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Referenzen

Artikel: Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1 StGB