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Regeste

Art. 142 Abs. 2 ZGB; Widerspruchsrecht gegen die Scheidungsklage des überwiegend schuldigen Gatten.
Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sich ein Ehegatte der Scheidungsklage des überwiegend schuldigen Teils widersetzt. Hat jedoch der Gatte, der sich auf sein Widerspruchsrecht gegen die Scheidungsklage beruft, selber jede wirkliche Bindung an die Ehe verloren und hält er nur noch der Form halber am Eheband fest, so muss er ein schützenswertes Interesse an der Fortdauer der Ehe geltend machen können, um die Abweisung der Scheidungsklage zu erreichen. Ist dies nicht der Fall, erscheint die Anrufung von Art. 142 Abs. 2 ZGB als rechtsmissbräuchlich.

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Artikel: Art. 142 Abs. 2 ZGB