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Regeste

Art. 19 EntG; Enteignungsentschädigung als Einheit.
Die nach Art. 19 lit. a-c EntG zu leistende Entschädigung ist grundsätzlich gesamthaft, in einem einzigen Entscheid festzusetzen. Insbesondere kann die Bestimmung des Bodenwertes in der Regel nicht erfolgen, ohne dass gleichzeitig geprüft wird, ob ein Minderwert des Restteiles (Art. 19 lit. b EntG) oder ein anderer zusätzlicher Schaden (Art. 19 lit. c EntG) entstanden sei.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 EntG, Art. 19 lit. a-c EntG, Art. 19 lit. b EntG, Art. 19 lit. c EntG