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Regeste

Interkantonales Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit; Anfechtungsmöglichkeit von Zwischenentscheiden.
1. Art. 87 OG ist auf eine gegen einen Zwischenentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV und des Konkordats nur dann nicht anwendbar, wenn der zweite vorgebrachte Beschwerdegrund mit der Willkürrüge nicht zusammenfällt und nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (E. 4a).
2. a) Die Verletzung von Art. 36 lit. f des Konkordats bedeutet auch eine solche des Art. 4 BV (E. 4b).
b) Hat die Rüge der Verletzung von Art. 36 lit. c des Konkordats neben derjenigen von Art. 4 BV selbständige Bedeutung? Frage offen gelassen (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 87 OG