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Regeste

Beschwerdeverfahren; rechtliches Gehör.
Wird die Rechtsstellung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu seinem Nachteil abgeändert, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur Beschwerde zu äussern, so verletzt dies den durch Art. 4 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Gehörsverweigerung kann jedoch nicht mit dem Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG, sondern nur mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 19 SchKG