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Urteilskopf

106 II 222


44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. November 1980 i.S. Lindemer gegen Krebs & Co. AG (Berufung)

Regeste

Unverzichtbarkeit von Forderungen des Arbeitnehmers.
Art. 341 Abs. 1 OR kann nur bei einem einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Geltung beanspruchen (E. 2).

Erwägungen ab Seite 222

BGE 106 II 222 S. 222
Aus den Erwägungen:

2. Der Kläger rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 341 OR. In der vom Appellationshof als erwiesen erachteten Pauschalabfindung vom 3. November 1978 liege ein Verzicht auf weitere Entschädigungsforderungen seitens des Klägers.
BGE 106 II 222 S. 223
Da er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei, sei er unbeachtlich. Die Berufungsargumentation übersieht, dass der Appellationshof für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass Überstunden zahlenmässig nicht nachgewiesen sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, wie sie rechnerisch abgegolten sind mit dem Check über DM 2500.-- und ob eine solche Regelung überhaupt einen Verzicht beinhalte. Beizufügen bleibt, dass Art. 341 Abs. 1 OR nur bei einem einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber Geltung beanspruchen kann. Ist es hingegen im Rahmen eines Vergleichs zu einem beidseitigen Verzicht gekommen, so ist dieser auch im Hinblick auf Art. 341 Abs. 1 OR gültig (BRÜHWILER, N. 3 zu Art. 341 OR). Mit dem am 3. November 1978 dem Kläger ausgestellten Check sollten die bisher allenfalls geleisteten Überstunden, deren Umfang und Notwendigkeit umstritten waren, vergütet werden. Um die bestehenden Differenzen zu bereinigen, kamen die Parteien einander in einem aussergerichtlichen Vergleich entgegen. Bei dieser Sachlage ginge die Berufung auf Art. 341 Abs. 1 OR selbst dann fehl, wenn die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung einen Verzicht seitens des Klägers einschliessen sollte.
Der Kläger wendet zudem ein, die Vereinbarung vom 3. November 1978 sei ungültig, weil die von Art. 321c Abs. 3 OR verlangte Schriftform nicht vorliege. Beim Fehlen einer Regelung in einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag verlange das Gesetz für Vereinbarungen betreffend Überstundenentschädigung zwingend die Schriftform. Im vorliegenden Fall geht es indes nicht darum, wie Überstundenarbeit zu entschädigen ist, ob durch Abrede eine von Art. 321c Abs. 3 OR abweichende Regelung der Vergütung getroffen werden soll. Vielmehr schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Bereinigung von Differenzen, die sich bei der Abwicklung des Arbeitsvertrages ergeben hatten. Ein solcher aussergerichtlicher Vergleich aber ist formlos gültig (BGE 95 II 424). Der klägerische Einwand kann daher nicht gehört werden.

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Considérants 2

références

ATF: 95 II 424

Article: Art. 341 Abs. 1 OR, Art. 341 OR, Art. 321c Abs. 3 OR