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Regeste

Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK.
1. Soweit Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar sind, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Parteirechten, Grundsatz in dubio pro reo) erst gegen den Entscheid des zürcherischen Kassationsgerichts zulässig (Erw. 2a). Dies gilt grundsätzlich auch für Rügen der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK (Erw. 2b).
2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Untersuchungsverfahren nicht anwendbar (Erw. 2b).
3. Auslegung von § 14 ZH/StPO (Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei Einvernahmen in der Untersuchung) (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK