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Regeste

Art. 22ter BV; Abbruch rechtswidriger Gebäudeteile; Verwirkung.
Die Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteiles anzuordnen, ist grundsätzlich auf 30 Jahre befristet. Ausnahmen, wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinne erforderlich ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 22ter BV