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Regeste

Widerstand gegen die Scheidungsklage gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB; Rechtsmissbrauch.
1. Die gesetzliche Vermutung der ehezerrüttenden Wirkung des Ehebruchs kann umgestossen werden (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2a).
2. Nicht kausaler Ehebruch eines Ehegatten. Widerstand seinerseits gegen die Scheidungsklage des andern Ehegatten. Umstände, unter denen die Berufung auf Art. 142 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich ist (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 142 Abs. 2 ZGB