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Regeste

Art. 58, 58bis und 59 StGB (Einziehung, Rechte Dritter, Verfall an den Staat).
1. Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide gemäss Art. 58, 58bis und 59 StGB ist grundsätzlich jeder legitimiert, der durch sie direkt betroffen wird (E. 1a).
2. Entscheide gemäss Art. 58, 58bis und 59 StGB sind von einer richterlichen Instanz zu fällen; der Generalprokurator des Kantons Genf ist keine richterliche Instanz (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 58, 58bis und 59 StGB