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Regeste

Verjährung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 679 ZGB.
Schadenersatzansprüche, die sich auf Art. 679 ZGB stützen, unterliegen der Verjährung gemäss Art. 60 OR, während der Anspruch auf Beseitigung der zugrundeliegenden Schädigung unverjährbar ist. Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt daher nicht zu laufen, solange das schädigende Ereignis, d.h. die übermässige Immission, andauert.

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Referenzen

Artikel: Art. 679 ZGB, Art. 60 OR