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Regeste

Schiedsspruch nach Rechtsregeln oder nach Billigkeit?
(Art. 3 lit. f, 31 Abs. 3 u. 36 lit. b des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279.)
Wirft eine Partei dem Schiedsgericht vor, nach Rechtsregeln statt nach Billigkeit entschieden zu haben oder umgekehrt, so muss die kantonale Beschwerdeinstanz die Rüge frei prüfen. Indessen kann das Bundesgericht die Art und Weise, in der die kantonale Instanz die ihr gemäss Art. 36 des Konkordats zukommende Aufgabe erfüllt, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür überprüfen.