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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Gewaltentrennung.
Die dem Regierungsrat durch Art. 3 und 5 des waadtländischen Gesetzes über die zivile Verteidigung eingeräumten Notstandskompetenzen liegen innerhalb der von der Rechtsprechung festgelegten Grenzen der Polizeigewalt.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

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Artikel: Art. 85 lit. a OG

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