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Regeste

Art. 24 und 25 Fischereigesetz (FG), Art. 25 und 26 FPolV; Eindolung eines Baches und Rodung der Uferbestockung; Bewilligungspflicht, Interessenabwägung.
Soll an einem Fischgewässer eine Uferbestockung gerodet werden, die als Wald zu qualifizieren ist, so ist neben der Bewilligung nach Art. 24 FG eine solche nach Art. 25 und 26 FPolV erforderlich (E. 4). Die kantonale Behörde hat beim Entscheid über die fischereirechtliche Bewilligung eine umfassende Interessenabwägung, d.h. sowohl gestützt auf Art. 25 FG als auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 FPolV, vorzunehmen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 25 und 26 FPolV, Art. 24 FG, Art. 25 FG