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Regeste

Art. 22/24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; Gärtnerei.
Rechtsmittel gegen Entscheide aus dem Sach- und Grenzbereich der Art. 22 und 24 RPG (E. 1).
Art. 22 RPG; Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone sind zonenkonform, wenn sie in gesamthafter Betrachtung überwiegend bodenabhängig produzieren (E. 3).
Eine auf Blumen spezialisierte Gärtnerei, die ganzjährig Schnittblumen und Topfpflanzen anbieten möchte und dieses Ziel mit Freilandkulturen, zwei bodenabhängigen und vier bodenunabhängigen Glashäusern erreichen will, entspricht gesamthaft betrachtet gerade noch dem Nutzungszweck der Landwirtschaftszone (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 22 und 24 RPG, Art. 22 RPG