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Regeste

Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB.
Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen Verwandten im Sinne von Art. 328 ZGB und auf einen Sachentscheid der für die Entmündigung zuständigen Behörde nicht beschränken.

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Referenzen

Artikel: Art. 373 Abs. 1 ZGB, Art. 328 ZGB