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Regeste

Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Handel mit Betäubungsmitteln, Vorbereitungshandlungen.
1. Wer irgendeine Tätigkeit ausübt, die direkt dazu bestimmt ist, reine Betäubungsmittel zu "strecken" oder schon verschnittene Betäubungsmittel weiter zu verdünnen, um sie so in den Handel zu bringen, "trifft Anstalten" im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG aufgeführten Handlungen (E. 3a).
2. Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG sind schon gegeben, bevor ein Versuch (tauglich oder untauglich) des Erwerbs von Betäubungsmitteln oder des Handels etc. mit Betäubungsmitteln vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG