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Regeste

Art. 67, 91 KUVG; Art. 6, 36 UVG.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs darf nicht deshalb verneint werden, weil die durch den Unfall ausgelösten - in casu psychischen - Störungen auf einer besonderen Veranlagung des Betroffenen beruhen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c).

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Artikel: Art. 67, 91 KUVG, Art. 6, 36 UVG