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Regeste

Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen. Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind nicht zuständig für die Beurteilung von - nach dem 1. Januar 1985 gerichtlich anhängig gemachten - Streitigkeiten über Ansprüche und Forderungen, die aufgrund eines Versicherungsfalles erhoben werden, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts zur beruflichen Vorsorge (also vor dem 1. Januar 1985) eingetreten ist (Erw. 3 und 4).
Art. 159 Abs. 2 OG: Parteientschädigung. Personalvorsorgestiftungen haben, auch wenn sie obsiegen, im Regelfall keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 89bis Abs. 6 ZGB, Art. 73 BVG, Art. 159 Abs. 2 OG