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Regeste

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Abgabe- bzw. Steuerbetrug, Art. 3 Abs. 3 IRSG.
Bestätigung der Rechtsprechung (BGE 111 Ib 242 ff.), wonach die ersuchenden Behörden im Falle eines von ihnen behaupteten Abgabe- bzw. Steuerbetruges zwar nicht einen strikten Beweis zu erbringen, jedoch hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen dieses Straftatbestandes darzulegen haben, damit ihrem Rechtshilfebegehren entsprochen werden kann. Mit diesem Erfordernis wird von der Regel abgewichen, wonach die schweizerische Behörde sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht über das Bestehen der angeführten Tatsachen auszusprechen hat, sondern an die Darstellung des Sachverhaltes im Begehren des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Wie schon das frühere Ersuchen der deutschen Behörden in der vorliegenden Sache, so enthält auch ihr neuerliches, ergänztes Ersuchen keine derartigen Verdachtsmomente für das Vorliegen des von ihnen behaupteten Abgabe- bzw. Steuerbetruges. Die Voraussetzungen der Gewährung der Rechtshilfe nach Art. 3 Abs. 3 IRSG sind deshalb nicht erfüllt.

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Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 111 IB 242

Artikel: Art. 3 Abs. 3 IRSG

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