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Regeste

Art. 14 Abs. 2 und 316a ff. SchKG.
Die Aufsichtsbehörde kann den Nachlassverwalter (im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) mit einer Ordnungsstrafe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 SchKG belegen.

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 2 und 316a ff. SchKG, Art. 14 Abs. 2 SchKG