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Regeste

Art. 45bis IVG, Art. 88quater Abs. 2 IVV, Art. 103 lit. a OG: Beschwerdebefugnis der Krankenkassen bei Verfügungen der Invalidenversicherung. Krankenkassen sind grundsätzlich nicht legitimiert, rentenablehnende Verfügungen der Invalidenversicherung anzufechten.

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Referenzen

Artikel: Art. 45bis IVG, Art. 88quater Abs. 2 IVV, Art. 103 lit. a OG