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Regeste

Art. 25 Abs. 1 MVG.
- Bestätigung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen BGE 112 V 376 und BGE 112 V 387 (Erw. 4).
- Die Anpassung einer laufenden Rente an die Berechnungsgrundlagen gemäss dem Urteil BGE 112 V 376 ist nur bei reinen Integritätsrenten gerechtfertigt (Erw. 5).
Art. 26 Abs. 1 MVG. Festhalten an der unterschiedlichen Wiedererwägungspraxis im Verhältnis zum Bundesgericht (Erw. 4b).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 112 V 376, 112 V 387

Artikel: Art. 25 Abs. 1 MVG, Art. 26 Abs. 1 MVG