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Regeste

Art. 141 VZV; Fahren in angetrunkenem Zustand, Blutanalyse, Rückrechnung, Zweifelsfall.
Die Rückrechnung des Blutalkoholgehalts vom Moment der Blutentnahme auf den Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses kann der Richter im Normalfall auch ohne den Beizug eines Sachverständigen vornehmen (E. 2; Änderung der Rechtsprechung).
Das Analyseprotokoll gemäss Art. 141 Abs. 2 VZV muss u.a. die Ergebnisse der in derselben Bestimmung vorgeschriebenen zwei grundlegend verschiedenen Messmethoden enthalten (E. 3).
Aus Art. 141 Abs. 2 VZV lässt sich nicht ableiten, im Protokoll dürfe nur die rechtlich erhebliche Alkoholkonzentration angeführt werden; hingegen verlangt diese Norm, dass der entsprechende Wert in Gewichtspromillen auszudrücken ist (E. 4).
Ohne das Vorliegen anderer Umstände genügt eine Alkoholkonzentration von 0,82 bis 0,83 Gewichtspromillen nicht, um einen Zweifelsfall nach Art. 141 Abs. 3 VZV anzunehmen (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 141 Abs. 2 VZV, Art. 141 VZV, Art. 141 Abs. 3 VZV