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Regeste

Art. 130bis BdBSt (Steuerbetrug) und Art. 129 BdBSt (Steuerhinterziehung); ne bis in idem.
1. Grundlage des Grundsatzes ne bis in idem (E. 3a).
2. Die Hinterziehungsbusse gemäss Art. 129 BdBSt hat (unter Vorbehalt eines in ihr enthaltenen Verspätungszinses) Strafcharakter (E. 3b/aa).
3. Der Steuerbetrug gemäss Art. 130bis BdBSt stellt der Sache nach einen qualifizierten Fall der Steuerhinterziehung dar (E. 3b/bb).
4. Kann eine Bestrafung wegen Steuerbetruges für ein Verhalten, das bereits unter dem Gesichtspunkt der Hinterziehung beurteilt worden ist, eine mit dem Grundsatz ne bis in idem unvereinbare Doppelverfolgung darstellen? (E. 3b/cc und 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 130bis BdBSt, Art. 129 BdBSt