Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Urteilskopf

119 III 68


18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Juli 1993 i.S. Z. gegen Bank X. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 4 BV, Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG).
1. Die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren umfasst auch die Auslagen für die Inanspruchnahme eines Anwalts (E. 3a).
2. Kriterien für die Bemessung der Anwaltskosten (E. 3b und 3c).

Erwägungen ab Seite 68

BGE 119 III 68 S. 68
Aus den Erwägungen:

3. Eigentlicher Anlass der staatsrechtlichen Beschwerde bildet jedoch die Höhe der Parteientschädigung für das Rechtsöffnungs- und Appellationsverfahren. Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof Willkür vor, da sich der zugesprochene Betrag nicht an
BGE 119 III 68 S. 69
die kantonale Gebührenordnung der Anwälte halte und auch der in Betracht gezogene Zeitaufwand keineswegs zutreffe.
a) Bei den in Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG genannten Streitigkeiten, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört, kann der Richter der obsiegenden Partei für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinenden Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (BGE 113 III 110 E. 3b; PANCHAUD/CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, S. 414 § 164).
b) Angemessen entschädigt ist der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt wird. Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG), weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Entschädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, S. 180, S. 181 N 21; PANCHAUD/CAPREZ, a.a.O., S. 417 Nr. 28; BlSchK 53, 1989, S. 39; BlSchK 38, 1974, S. 156; BlSchK 37, 1973, S. 60).
c) Indem der Appellationshof im vorliegenden Fall nur auf den mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwand, der vom Beschwerdeführer im übrigen als willkürlich bezeichnet wird, abgestellt hat, ist er der Verantwortung, die sich für den Anwalt aus einem derartigen Mandat ergibt und die sich vor allem in den erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen der ganzen Angelegenheit zeigt, nicht gerecht geworden. Der angefochtene Entscheid folgt den für die Bemessung der Parteientschädigung von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall nicht. Der Appellationshof hat von dem ihm nach Art. 68 Abs. 1 GebVSchKG zustehenden Ermessen einen sachlich nicht vertretbaren Gebrauch gemacht (BGE 113 III 111 E. 3d); der Beschwerdeführer dringt somit in diesem Punkte mit seiner Willkürrüge durch.
Die kantonale Behörde wird in einem neuen Kostenentscheid den tatsächlichen Zeitaufwand gemäss der gesamten Tätigkeit des vom Beschwerdeführer beigezogenen Anwaltes und die anwaltliche
BGE 119 III 68 S. 70
Verantwortung im konkreten Fall, die sich auch in der Höhe des Streitwertes und in der Schwierigkeit der sich im Rechtsöffnungs- und Appellationsverfahren stellenden Rechtsfragen zeigt, zu berücksichtigen haben.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3

Referenzen

BGE: 113 III 110, 113 III 111

Artikel: Art. 4 BV