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Regeste

Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG; Aufhebung einer absolut nichtigen Verfügung oder Entscheidung von Amtes wegen.
Die Anzeige des Konkursamtes an die Gläubiger den Schluss des Konkursverfahrens betreffend (Art. 230 Abs. 2 und 268 Abs. 2 SchKG) bildet keine auf dem Beschwerdeweg anfechtbare Verfügung.
Die Aufsichtsbehörden können nicht dazu veranlasst werden, von Amtes wegen die Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen auszusprechen.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SchKG