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Regeste

Art. 65 ff. BStP; Art. 12 und 25 Abs. 1 IRSG; Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen im Bereich der internationalen Rechtshilfe.
Ordnet eine Bundesbehörde, die durch das Bundesamt für Polizeiwesen mit der Durchführung des Rechtshilfeverfahrens betraut wurde, im Bereich der sog. "anderen" Rechtshilfe Zwangsmassnahmen an, so unterliegen diese nicht der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts. Gegen solche Massnahmen steht nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (E. 1b; Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 65 ff. BStP, Art. 12 und 25 Abs. 1 IRSG