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Regeste

Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB). Übertragung des HI-Virus durch ungeschützten Sexualkontakt.
Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere (lebensgefährliche) Körperverletzung und eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit (E. 2).
Vorsatz im konkreten Fall bejaht (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 122 Abs. 1 StGB, Art. 231 Ziff. 1 StGB, Art. 18 Abs. 2 StGB