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Regeste

Art. 128 BdBSt; Art. 120 u. 121 DBG; Veranlagungsverjährung; verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung; absolute Verjährung?
Der Begriff der Einforderungshandlung kann selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft (E. 2).
Das Bundesgesetz sieht im Gegensatz zum Bundesratsbeschluss die absolute Verjährung vor. Es ist jedoch in übergangsrechtlicher Hinsicht lückenhaft. Die Frist für die Verjährung altrechtlicher Steueransprüche könnte nämlich auch dann noch weiterlaufen, wenn Abgabeforderungen, die unter dem neuen Recht entstanden und demnach jünger sind, bereits absolut verjährt sind. Frage offen gelassen, wie diese Lücke gefüllt werden könnte (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 128 BdBSt, Art. 120 u. 121 DBG