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Regeste

Art. 3d Abs. 1 lit. a und Abs. 4 ELG; Art. 8 Abs. 1 und 3 ELKV: Zahnbehandlungskosten.
In gesetzeskonformer Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 ELKV kann bei Durchführung einer Zahnbehandlung ohne vorgängige Einreichung eines Kostenvoranschlages der Vergütungsanspruch nicht ohne weiteres auf maximal Fr. 3000.- beschränkt werden. Erbringt der Bezüger oder die Bezügerin von Ergänzungsleistungen den Beweis der für das Tatbestandsmerkmal der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme erheblichen Tatsachen, sind die gesamten Kosten im Rahmen der verfügbaren Quote durch die Ergänzungsleistung zu übernehmen. (Erw. 5)

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Referenzen

Artikel: Art. 3d Abs. 1 lit. a und Abs. 4 ELG, Art. 8 Abs. 1 und 3 ELKV, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 ELKV