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Urteilskopf

133 III 638


86. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Einwohnergemeinde Luzern gegen A. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen)
5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007

Regeste

Art. 98 BGG; Besitzesschutz.
Die Besitzesschutzklage ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (E. 2).

Erwägungen ab Seite 638

BGE 133 III 638 S. 638
Aus den Erwägungen:

2. Die Besitzesschutzklage zielt auf die Wiederherstellung oder die Aufrechterhaltung des früheren Zustandes. Unter Vorbehalt des Spezialfalles von Art. 927 Abs. 2 ZGB, wo das bessere Recht nachzuweisen ist, wird im Urteil nicht über die materielle Rechtszuständigkeit entschieden; vielmehr wird dem Gesuchsteller vorläufiger Rechtsschutz gewährt (BGE 94 II 348 E. 3 S. 353; BGE 113 II 243 E. 1b S. 244 oben). Beim Besitzesschutz handelt es sich folglich - was auch in der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 so festgehalten wurde (BBl 2001 S. 4336) - um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und überdies das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Urteil 5A_433/2007 mit der gleichen Publikationsreferenz BGE 133 III 638 ist aus technischen Gründen unter BGE 133 III 639 abrufbar.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 2

Referenzen

BGE: 94 II 348, 113 II 243, 133 III 638, 133 III 639

Artikel: Art. 98 BGG, Art. 927 Abs. 2 ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG