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Regeste

Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 94 und 99 RTVG 2006 bzw. Art. 63 RTVG 1991; Beschwerdelegitimation gegen einen programmrechtlichen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); Beitrag "Mehr Schweine".
Vor Bundesgericht besteht (auch) im Radio- und Fernsehbereich kein Popularbeschwerderecht (E. 2.1 und 2.2). Ein Verein, der in seinem Namen und Logo den Begriff "Tierfabrik" verwendet, ist weder inhaltlich noch hinsichtlich einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör befugt, einen Entscheid der UBI bezüglich eines (kritischen) Beitrags zur vorgeschlagenen Abschaffung der gesetzlichen Höchsttierbestände und der damit befürchteten Gefahr des Entstehens von "Tierfabriken" anzufechten (E. 2.3 und 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 89 Abs. 1 BGG