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Regeste a

Art. 16 UVG; Taggeldanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters.
Der Taggeldanspruch einer versicherten Person besteht, sofern sie die volle Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt hat oder die Heilbehandlung nicht abgeschlossen ist, über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (E. 5).

Regeste b

Art. 18 ff. UVG; Invalidenrentenanspruch einer Person nach Erreichen des AHV-Rentenalters.
Der Anspruch auf Invalidenrente einer Person, die vor Erreichen des AHV- Rentenalters verunfallt ist, kann auch noch nach der Pensionierung begründet werden (E. 6).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 16 UVG, Art. 18 ff. UVG